Steuern: Steuerlehre – Basiswissen

Steuern: Steuerlehre – Basiswissen

Steuern: Steuerlehre – Basiswissen

Begriffe und Grundlagen

Steuern werden von vielen Menschen als lästig, kompliziert und ungerecht empfunden. Das liegt auch daran, dass diese Menschen mit Steuern konkrete Gegenleistungen in Verbindung bringen.
So glauben viele, die Kraftfahrzeugsteuer werde zum Bau und zur Reparatur von Straßen erhoben. Das ist jedoch völlig falsch.

 

Aber was sind überhaupt Steuern?

Die Abgabenordnung regelt in §3 Absatz 1, Satz 1 den Begriff der Steuer. Steuern sind an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. Es muss sich um eine Geldleistung handeln.
  2. Die Geldleistung darf KEINE Gegenleistung für eine besondere Leistung sein.
  3. Die Geldleistung muss von einem öffentlich rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden (Bund, Länder, Gemeinden, Religionsgemeinschaften).
  4. Die Geldleistung muss zur Erzielung von Einnahmen erhoben werden (Hauptzweck zur Deckung des Finanzbedarfs oder Nebenzweck zur Lenkung des Konsums).
  5. Die Geldleistung muss allen auferlegt werden, die den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Zahlungspflicht knüpft. Sie sehen, es ist nach Punkt 2 sogar ausdrücklich verboten, dass mit einer Steuer eine konkrete Gegenleistung verbunden ist. Steuern dienen in erster Linie der Schaffung von Einnahmen für den Staat und in zweiter Linie der Beeinflussung des Konsumverhaltens. So wird mit der Energiesteuer bewusst der Energieverbrauch verteuert, damit die Verbraucher bewusster mit Energie umgehen.

Abgaben Steuern

 

Von den Steuern sind Gebühren und Beiträge zu unterscheiden.

Gebühren werden für bestimmte, tatsächlich in Anspruch genommenen Gegenleistungen fällig. Hier steht die individuelle Kostendeckung im Vordergrund (z.B.: Erstellung des Personalausweise oder Anmeldung eines Gewerbes).

Beiträge hingegen sind Abgaben für eine angebotene hoheitliche Leistung. Dabei ist unwichtig, ob diese auch in Anspruch genommen wird (z.B. Kammerbeitrag von Unternehmen). Die Höhe der Beiträge orientiert sich an der gruppenmäßigen Kostendeckung.

Des Weiteren sind Steuerpflichtige, Steuerschuldner und Steuerträger zu unterscheiden.

  • Steuerpflichtig ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet bzw. eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat. So muss ein Unternehmen bspw. die Lohnsteuer für die Arbeitnehmer einbehalten und abführen. Außerdem gilt als steuerpflichtig, wer eine Steuererklärung abgeben muss oder Bücher und Aufzeichnungen führen muss. Dies ist in § 33 der Abgabenordnung geregelt.
  • Steuerschuldner ist dagegen die Person, die den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und deshalb die materielle Steuerpflicht erfüllen muss. Dies bedeutet, dass der Steuerschuldner die Steuer entrichten muss. So ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer. Somit sind Steuerschuldner zugleich auch Steuerpflichtige.
  • Als Steuerträger wird hingegen derjenige bezeichnet, der mit der Steuer wirtschaftlich belastet wird. Bei der Umsatzsteuer ist dies beispielsweise der Endverbraucher.

Einteilungsmöglichkeiten von Steuern

Steuern lassen sich nach unterschiedlichen Gesichtspunkten unterteilen:
Nach der Ertragshoheit ergeben sich z.B. folgende Steuerarten:

 

Ertragshoheit Steuern

Tabelle Ertragshoheit Steuern

Nach dem Steuergegenstand ergeben sich beispielsweise:

Steuergegenstand

Steuergegenstand Tabelle

 

Zu den Besitzsteuern zählen Steuern auf den Besitz von Vermögenswerten, aber auch Ertragsteuern auf einen Vermögenszuwachs. Verkehrsteuern entstehen durch eine Beteiligung am Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Verbrauchsteuern werden dagegen für den Verbrauch bestimmter Güter erhoben.
Nach der Überwälzbarkeit unterscheidet man außerdem:

Überwälzbarkeit Steuern

Überwälzbarkeit Tabelle

 

Steueraufkommen

Im Jahr 2017 betrug das gesamte Steueraufkommen in Deutschland 674,6 Mrd. Euro (zuzüglich der Gemeindesteuern). Diese verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Steuerarten:

  • Gemeinschaftsteuern: 547,4 Mrd. Euro
  • Bundessteuern: 99,5 Mrd. Euro
  • Ländersteuern: 22,2 Mrd. Euro

Steueraufkommen

Dabei zählen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums1 zu den 10 einnahmestärksten Steuerarten:

  1. Lohnsteuer: 195,5 Mrd. Euro (als Teil der Einkommensteuer)
  2. Umsatzsteuer: 170,5 Mrd. Euro
  3. Veranlagte Einkommensteuer: 59,4 Mrd. Euro
  4. Einfuhrumsatzsteuer: 55,9 Mrd. Euro
  5. Energiesteuer: 41 Mrd. Euro
  6. Körperschaftsteuer: 29,3 Mrd. Euro
  7. Nicht-veranlagte Steuer vom Ertrag: 20,9 Mrd. Euro
  8. Solidaritätszuschlag: 17,6 Mrd. Euro
  9. Tabaksteuer: 14,4 Mrd. Euro
  10. Grunderwerbsteuer: 13,1 Mrd. Euro

Hinzu kommen noch etwa 60 Mrd. Euro Gemeindesteuern. Der größte Anteil entfällt dabei auf die Gewerbesteuer mit 52,9 Mrd. Euro.

 

Energiesteuer

Grundlagen der Energiesteuer

Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse. Dazu zählen beispielsweise Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle. Ziel ist es, mit der Energiesteuer die Verwendung bestimmter Waren als Kraft- oder Heizstoff innerhalb des deutschen Steuergebiets zu besteuern.

Energiesteuer

Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine in der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuer. Somit basiert das deutsche Energiesteuergesetz auf gemeinsamen EU-Richtlinien. Meist wird die Energiesteuer beim Hersteller oder bei einem Weiterverkäufer erhoben. Anschließend wird sie über den Warenpreis auf die Verbraucher umgelegt. Mit Hilfe von Steuerbegünstigungen lässt sich außerdem der Einsatz umweltfreundlicher Technologien fördern. Diese Steuerbegünstigungen treten entweder in Form einer Steuerbefreiung oder in einer vollständigen oder teilweisen nachträglichen Entlastung von der Energiesteuer auf.

Die Energiesteuer wird auf Basis des Energiesteuergesetzes von der Zollverwaltung erhoben. Informationen zur Energiesteuer finden Sie folgerichtig auf der Website des Deutschen Zolls unter:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Grundsaetze-Besteuerung/grundsaetze-besteuerung_node.html.

Energieerzeugnisse

Die Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes sind in § 1 Abs. 2 und 3 aufgelistet. Dazu zählen beispielsweise (unvollständige Aufzählung)

  • pflanzliche und tierische Öle und Fette, wenn sie als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden sollen,
  • Steinkohle, Braunkohle und Koks,
  • Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase,
  • Rohöle,
  • Zubereitungen bzw. weiterverarbeitete Öle; z.B. alle Benzine oder Dieselkraftstoffe,
  • Erdgas und andere gasförmigen Kohlenwasserstoffe,
  • Naturbitumen und Naturasphalt.

Steuersätze für Energieerzeugnisse

Nachfolgend finden Sie einige ausgewählte Steuersätze für Energieerzeugnisse nach §2 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes. Beachten Sie die verkürzte Darstellung. Diese Steuersätze kommen zudem nur dann zur Anwendung, wenn keine ermäßigten Steuersätze gegeben sind.

  • Benzin, unverbleit und schwefelarm: 669,80 Euro je 1.000 Liter
  • Benzin, unverbleit und schwefelfrei: 654,50 Euro je 1.000 Liter
  • Benzin, verbleit: 721,00 Euro je 1.000 Liter
  • Mittelschwere Öle: 654,50 Euro je 1.000 Liter
  • Gasöl, schwefelarm: 485,70 Euro je 1.000 Liter
  • Erdgas: 31,80 Euro je Megawattstunde
  • Flüssiggase: 409,00 Euro je 1.000 Liter
  • Kohle: 0,33 Euro je Gigajoule

 

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„Basiswissen Betriebliche Steuerlehre“*
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ISBN: 9783658238261
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Steuern: Steuerlehre - Basiswissen

 

 

Quellenverzeichnis
Artikel von: Prof. Dr. Stefan Georg, stefan.georg@htwsaar.de
Gesetze und Verordnungen:
  • Abgabenordnung
  • Einkommensteuergesetz
  • Energiesteuergesetz
  • Gewerbesteuergesetz
  • Handelsgesetzbuch
  • Körperschaftsteuergesetz
  • Umsatzsteuergesetz
Internetquellen:

 

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